Begleitendes Fahren ab 17
Der Antrag für begleitendes Fahren ab 17 muss mit dem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis und der Zustimmung der Sorgeberechtigten bei der örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde gestellt werden. Bereits im Antrag ist mindestens eine Person anzugeben, die den Fahrschüler bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres beim Autofahren begleiten darf.
Weitere mögliche Begleitpersonen können später nachgetragen werden (Die Anzahl der in der Prüfbescheinigung eingetragenen Begleitpersonen ist nicht begrenzt).
Folgende Voraussetzungen müssen die Begleitpersonen für minderjährige Fahranfänger mit sich bringen:
- mindestens 30 Jahre alt,
- seit mindestens 5 Jahren im Besitz der Fahrerlaubnisklasse B
- namentlich in der Prüfbescheinigung des Fahranfängers eingetragen sein und
- maximal 1 Punkt in der Verkehrssünderkartei in Flensburg haben.
Eine besondere Ausbildung oder Einführung ist nicht erforderlich. Der Begleiter muss aber selbst fahrtüchtig sein. Für ihn gilt ebenfalls die 0,5-Promille-Grenze und er darf nicht unter dem Einfluss von Drogen oder Ähnlichem stehen.